
Vorladung von der Polizei erhalten
Vorladung von der Polizei erhalten – Was muss ich jetzt tun?

Eine Vorladung der Polizei kann zunächst verunsichern. Besonders wenn in dem Schreiben steht, dass Sie als Beschuldigter zu einer Straftat vernommen werden sollen, stellen sich schnell wichtige Fragen:
Muss ich zu diesem Termin erscheinen? Muss ich aussagen? Was passiert, wenn ich nicht hingehe? Und sollte ich vorher einen Strafverteidiger kontaktieren?
In einer solchen Situation ist es wichtig, nicht vorschnell zu handeln. Als Beschuldigter haben Sie im Strafverfahren bestimmte Rechte, die Sie kennen und nutzen sollten.
Was bedeutet eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter?
Eine Vorladung als Beschuldigter bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden davon ausgehen, dass Sie möglicherweise an einer Straftat beteiligt waren oder diese begangen haben.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie schuldig sind.
Im Ermittlungsverfahren wird zunächst geprüft, was tatsächlich passiert ist und ob sich ein ausreichender Tatverdacht ergibt. Die Polizei führt hierzu Ermittlungen durch und übermittelt die Ergebnisse anschließend grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Muss ich zu einer Vorladung der Polizei erscheinen?
Wenn Sie als Beschuldigter von der Polizei vorgeladen werden, besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht, zu dieser polizeilichen Vernehmung zu erscheinen.
Anders kann es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht aussehen. Nach § 163a Abs. 3 StPO besteht für Beschuldigte eine Pflicht, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.
Deshalb sollte zunächst genau geprüft werden, wer die Vorladung ausgesprochen hat.
Muss ich bei der Polizei aussagen?
Nein.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zur Sache zu schweigen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob Sie zu einem Termin erscheinen müssen oder nicht.
Sie müssen sich also nicht selbst durch eine unüberlegte Aussage belasten.
Gerade zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens ist häufig noch nicht bekannt, welche Informationen und Beweismittel den Ermittlungsbehörden tatsächlich vorliegen. Eine spontane Aussage kann deshalb eine wichtige Entscheidung sein, die nicht ohne vorherige Prüfung getroffen werden sollte.
Warum eine Aussage ohne vorherige Prüfung problematisch sein kann
Wer eine Vorladung erhält, möchte verständlicherweise häufig sofort erklären, was passiert ist.
Doch bevor Sie sich zur Sache äußern, sollte geklärt werden:
Was genau wird Ihnen vorgeworfen?
Auf welche Tatsachen stützt sich der Tatverdacht?
Welche Beweismittel liegen möglicherweise vor?
Welche Personen wurden bereits vernommen?
Welche Informationen befinden sich in der Ermittlungsakte?
Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte ist häufig schwer einzuschätzen, welche Aussage sinnvoll ist und welche Informationen möglicherweise gegen Sie verwendet werden können.
Was sollte ich nach einer Vorladung tun?
Der wichtigste Schritt ist zunächst: Ruhe bewahren und nichts überstürzen.
Prüfen Sie zunächst genau, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen wurden und welche Behörde die Vorladung ausgesprochen hat.
Wenn Sie als Beschuldigter geführt werden, sollten Sie insbesondere keine Angaben zur Sache machen, bevor Sie sich über Ihre Situation und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten informiert haben.
Ein Strafverteidiger kann prüfen, wie mit der Vorladung umzugehen ist und ob eine Akteneinsicht sinnvoll bzw. erforderlich ist. Anschließend kann auf Grundlage der bekannten Ermittlungen entschieden werden, ob überhaupt eine Einlassung abgegeben werden sollte und wie diese gegebenenfalls aussehen kann.
Was passiert nach der polizeilichen Vorladung?
Eine polizeiliche Vorladung bedeutet nicht automatisch, dass es zu einer Anklage oder Verurteilung kommt.
Nach Abschluss der Ermittlungen wird der Vorgang grundsätzlich der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Je nach Ergebnis der Ermittlungen kann das Verfahren beispielsweise eingestellt werden, es kann ein Strafbefehl beantragt oder Anklage erhoben werden.
Es kommt daher entscheidend darauf an, wie frühzeitig und überlegt auf den Tatvorwurf reagiert wird.
Fazit: Nicht vorschnell zur Polizei gehen und aussagen
Eine Vorladung als Beschuldigter sollte ernst genommen werden. Sie bedeutet aber nicht, dass Sie verpflichtet sind, sich gegenüber der Polizei zu dem Tatvorwurf zu äußern.
Sie haben das Recht zu schweigen.
Bevor Sie eine Aussage machen, kann es sinnvoll sein, zunächst rechtlich prüfen zu lassen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Informationen sich aus der Ermittlungsakte ergeben.
Sie haben eine Vorladung erhalten?
Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden und unsicher sind, wie Sie jetzt vorgehen sollten, können Sie die Situation zunächst mit Rechtsanwalt Mustafa Ertunç besprechen.
Eine frühzeitige strafrechtliche Beratung kann dabei helfen, die Situation einzuordnen und die nächsten Schritte gezielt zu planen.
Wichtig: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Strafsachverhalt ist anders und muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden.